Freitag, 18. März 2011

Es gibt immer wieder Fragen zur Kündigung - Hier ein paar Antworten

    
Wie wird die einzuhaltende Kündigungsfrist berechnet?
Der Tag des Kündigungszugangs wird nicht mitgerechnet. Zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses muss also jeweils die volle einzuhaltende Frist liegen.

Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?
Generell gilt: Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Kündigung haben. Das ist bei persönlicher Aushändigung des Schreibens oder bei Postzustellung per Einschreiben gegeben. Die Annahme des Einschreibens darf nicht verweigert, andere übliche Zustellmöglichkeiten dürfen nicht verhindert werden.

Sind auch Kündigungen per Fax, E-Mail oder SMS wirksam?
Nein. Kündigungen bedürfen der Schriftform und müssen mit Originalunterschrift versehen sein. Kündigungen, die elektronisch ausgesprochen werden (Fax, E-Mail, SMS), sind laut § 623 BGB unwirksam.

Wann muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen?
Wenn sich der Arbeitgeber betriebsbedingt von mehreren Arbeitnehmern trennen will, werden nach § 1 KSchG grundsätzlich zuerst diejenigen entlassen, die am wenigsten schutzwürdig sind. Ausschlaggebend sind vier Kriterien: Beschäftigungszeit, Lebensalter, unterhaltspflichtige Personen und Schwerbehinderung.

Wie lange dauert ein Kündigungsschutzprozess?
Etwa drei bis sechs Wochen nach Klageerhebung findet ein Gütetermin statt.
Ist dieser erfolgreich, endet das Verfahren im Vergleich. Scheitert der Gütetermin, folgt ein Kammertermin. Je nach Verfahren können bis zum Urteil Monate vergehen, bei Berufung oft ein bis zwei Jahre.

Wer trägt die Kosten für einen Kündigungsschutzprozess?
Gewerkschaftsmitglieder erhalten kostenlosen Rechtsschutz durch ihre Gewerkschaft – dies umfasst auch die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten. Die Kosten für Kündigungsschutzprozesse hängen vom Einkommen ab und können im Falle eines negativen Prozessausgangs einige Tausend Euro ausmachen.

Muss der Gekündigte weiterarbeiten?
Unabhängig vom Prozess muss der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeiten, kann aber vom Arbeitgeber freigestellt werden oder Urlaub erhalten. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der Arbeitnehmer zunächst ausgeschieden. Wenn er den Prozess gewinnt, wird er so gestellt, als wäre er durchgängig beschäftigt gewesen, erhält also auch rückwirkend sein Gehalt.

Gibt es eine Abfindung?
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Es sei denn, Tarifverträge oder Sozialpläne sehen eine Abfindung vor. Der Arbeitgeber kann eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Bevor der Arbeitnehmer darauf
eingeht, sollte er unbedingt mit der Betriebsrat oder Gewerkschaft sprechen. Die Zahlung einer Abfindung kann Folgen für das Arbeitslosengeld haben: Scheidet ein Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen, vermutet der Gesetzgeber, dass in der Abfindung ein Teil des Arbeitsentgelts enthalten ist, das sonst für die einzuhaltende Kündigungsfrist zu zahlen wäre. Folge: Das Geld ruht für eine bestimmte Zeit - je nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit.
(Quelle: DGB)
    

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